Im Abschnitt O (Strahlendiagnostik / MRT) treffen ein abgesenkter Regelsatz (1,8x) und strenge Höchstwertregeln auf hochmoderne Mehrsequenz-Protokolle.
Radiologische Praxen und MVZ verlieren systematisch Honorar an drei Stellen: wenn Kostenträger getrennte anatomische Untersuchungsregionen pauschal zu einem „Teilkörper“ zusammenfassen, wenn zusatzfähige Serien außerhalb des Höchstwerts GOÄ 5735 vergessen werden oder wenn der 2,5-fache Höchstsatz nur mit einem starren Standardmakro statt aus dem konkreten Untersuchungsprotokoll begründet wird.
1. Höchstwert GOÄ 5735 (MRT) & GOÄ 5369 (CT): Was fällt darunter – und was nicht?
Die Höchstwertziffer GOÄ 5735 (6.000 Punkte · 349,72 € bei 1,0x bzw. 629,50 € bei 1,8x; analog GOÄ 5369 mit 3.000 Punkten in der Computertomographie) begrenzt lediglich die Summe der Grundleistungen nach den Nummern 5700 bis 5730, sofern diese in einer Sitzung erbracht werden. Die Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt O.III stellen jedoch ausdrücklich klar, dass Zusatzserien und Nachverarbeitungen (GOÄ 5731–5733) sowie Kontrastmittel-Auslagen (§ 10 GOÄ) und Injektionsleistungen nicht im Höchstwert untergehen:
| GOÄ-Ziffer | Leistungslegende / Inhalt | Verhältnis zum Höchstwert 5735 |
|---|---|---|
| 5700–5730 | MRT-Grunduntersuchungen (Kopf, HWS, BWS, LWS, Thorax, Abdomen, Becken, Extremitäten, Mamma) | Werden bei Mehrfachansatz in einer Sitzung durch GOÄ 5735 (6.000 Pkt.) gedeckelt. |
| 5731 | Ergänzende Serie(n) (z. B. nach Kontrastmittelgabe oder Funktions-/Spätaufnahmen, 1.000 Pkt.) | Außerhalb des Höchstwerts 5735 zusätzlich berechnungsfähig (steigerungsfähig 1,8x / bis 2,5x). |
| 5732 | Zuschlag für Positionswechsel und/oder Spulenwechsel (1.000 Pkt.) | Außerhalb des Höchstwerts 5735 zusätzlich berechnungsfähig (1,0x feste Gebühr). |
| 5733 | Zuschlag für computergestützte Analyse (z. B. 3D-Rekonstruktion, MIP, Kinematik, Spektroskopie, 800 Pkt.) | Außerhalb des Höchstwerts 5735 zusätzlich berechnungsfähig (1,0x feste Gebühr). |
| 253 / 344 / 346 + § 10 | Venöse Kontrastmittelinjektion / Hochdruck-KM-Einbringung + Kontrastmittel, NaCl, Infusionssystem | Eigene Abschnitte (C / § 10 GOÄ) – vollständig neben Abschnitt O berechnungsfähig. |
2. Mehrregionen-MRT verteidigen (BGH Az. III ZR 261/04)
Werden in einer Sitzung beispielsweise die Lendenwirbelsäule (GOÄ 5705 · 4.200 Punkte) und das Hüftgelenk (GOÄ 5729 · 2.400 Punkte) untersucht, kürzen Versicherer häufig eine der beiden Ziffern mit dem Argument, beides liege im selben Untersuchungsfeld.
Damit beide Grundziffern zusammen bis zur Grenze des Höchstwerts GOÄ 5735 (6.000 Punkte statt isoliert 4.200 Punkte) anerkannt werden, müssen im radiologischen Befundbericht drei Abgrenzungsmerkmale für diesen Patienten erkennbar sein:
z. B. einerseits Ausschluss radikulärer Kompression L4/S1 (GOÄ 5705), andererseits Abklärung einer femoroacetabulären Impingement-Symptomatik / Labrumläsion des Hüftgelenks (GOÄ 5729).
Dokumentieren Sie den Spulenwechsel bzw. die Neuplanung des Field-of-View mit spezifischer Schichtwinklung (z. B. radiäre Hüftsequenzen vs. sagittale/axiale LWS-Blöcke).
Führen Sie im Befundbericht für jede abgerechnete Grundziffer eine eigene Überschrift und eine separate diagnostische Zusammenfassung auf.
3. Fallbeispiele zur Herleitung des 2,5-fachen Satzes (§ 5 Abs. 3 GOÄ)
Auch in Abschnitt O gilt: Ein pauschales „erschwerte Auswertung bei umfangreichem Bildmaterial“ wird gestrichen. Leiten Sie den 2,5-fachen Satz unmittelbar aus den im Befundbericht beschriebenen technischen oder diagnostischen Besonderheiten her:
Hergeleitete § 5 Abs. 3-Begründung: „Überdurchschnittlicher technischer und diagnostischer Aufwand (§ 5 Abs. 3 GOÄ) infolge ausgeprägter Suszeptibilitätsartefakte bei einliegender Hüft-Totalendoprothese links; Einsatz spezieller metallartefaktreduzierender Sequenzen (MARS/SEMAC) mit verlängerter Messzeit und erschwerter periprothetischer Grenzflächenbeurteilung.“
Hergeleitete § 5 Abs. 3-Begründung: „Erheblich erhöhter Auswertungs- und Zeitaufwand (§ 5 Abs. 3 GOÄ) durch mehrzeitigen quantitativen Läsionsabgleich von sechs hepatischen und pulmonalen Target-Läsionen nach RECIST-Kriterien über drei Voruntersuchungen hinweg unter laufender Systemtherapie.“
Weitere Fachkapitel im GOÄ-Kompendium
Alle 7 Kapitel →Moderne Medizin in einer Gebührenordnung von 1996: Worauf es bei der Analogabrechnung (§ 6 Abs. 2 GOÄ) wirklich ankommt
Rechtskonforme Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ: BÄK-Empfehlungen, BGH-Maßstäbe zum medizinischen Fortschritt und die dreiteilige Pflichtangabe nach § 12 Abs. 4 GOÄ.
§ 10 GOÄ (Auslagenersatz): Welche Einmalmaterialien, Punktionsnadeln und Verbände neben der Gebühr berechnungsfähig sind
Praxis-Leitfaden zu § 10 GOÄ und BGH Az. III ZR 264/03: Abgrenzung von Kleinmaterial (§ 10 Abs. 2), Abrechnung von Spezialkanülen und Einmalsets sowie Belegpflicht ab 25,56 € nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ.