GOÄ-Kompendium Übersicht
KAPITEL 04Moderne Diagnostik & Therapie§ 6 Abs. 2 & § 12 Abs. 4 GOÄBGH Az. III ZR 161/02

Moderne Medizin in einer Gebührenordnung von 1996: Worauf es bei der Analogabrechnung (§ 6 Abs. 2 GOÄ) wirklich ankommt

Von fokussierter Stoßwelle (fESWT) über optische Kohärenztomographie (OCT) bis zur modernen Lasertherapie: Wie Sie innovative Verfahren nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig abbilden – und formale Fälligkeitsfehler nach § 12 Abs. 4 GOÄ vermeiden.

Inhalt & Fallbeispiele in diesem Kapitel
Die dreiteilige Formvorschrift nach § 12 Abs. 4 GOÄ verstehen
Übersicht anerkannter Analogbewertungen (ESWT, OCT, Dermatoskopie)
Individuelle Indikationsabgrenzung gegen den „Vorsorge“-Einwand
Kernaussage & § 6 Abs. 2 GOÄ

Die GOÄ stammt inhaltlich aus dem Jahr 1996 – doch nach dem Bundesgerichtshof darf das Gebührenrecht den medizinischen Fortschritt nicht blockieren.

Nach § 6 Abs. 2 GOÄ können selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnet werden. In der Praxis scheitert die Erstattung jedoch meist nicht an der Medizin, sondern an Formfehlern auf der Rechnung (§ 12 Abs. 4 GOÄ) oder einer fehlenden kurativen Indikation im Befund.

1. Die häufigste formale Hürde: § 12 Abs. 4 GOÄ auf der Rechnung

Selbst wenn eine Analogbewertung medizinisch vollkommen berechtigt ist, verweigern Kostenträger die Zahlung wegen fehlender Fälligkeit, sobald die Rechnungszeile formal verkürzt dargestellt wird. Gemäß § 12 Abs. 4 GOÄ muss jede analog abgerechnete Leistung zwingend drei Elemente enthalten:

Pflichtbestandteile einer analogen Rechnungsposition (§ 12 Abs. 4 GOÄ)
PFLICHTELEMENT 1
Verständliche Bezeichnung der erbrachten Leistung

z. B. „Fokussierte extrakorporale Stoßwellentherapie (fESWT) bei Tendinosis calcarea der rechten Schulter“

PFLICHTELEMENT 2
Expliziter Zusatz „entsprechend“ oder „analog“

Das Wort „analog“ oder „entsprechend“ muss ausgeschrieben vor der herangezogenen Nummer stehen (ein bloßes „A“ wird von vielen Prüfsystemen abgewiesen).

PFLICHTELEMENT 3
Nummer UND Original-Legende der Vergleichsziffer

Sowohl die GOÄ-Nummer (z. B. Nr. 1800) als auch der Originalwortlaut dieser Vergleichsziffer müssen auf der Rechnung erscheinen.

2. Übersicht etablierter Analogbewertungen und ihrer Befundanforderungen

Fachgebiet & VerfahrenAnaloge GOÄ-ZifferWorauf es in der individuellen Befunddokumentation ankommt
Orthopädie: Fokussierte Stoßwellentherapie (fESWT)Analog Nr. 1800 GOÄ (1480 Pkt.)BÄK-Empfehlung bei orthopädischen Standardindikationen (Fasziitis plantaris, Tendinosis calcarea, Pseudarthrose). Fokussierte Gerätephysik, Energieflussdichte und vorangegangene konservative Therapie im Befund festhalten.
Orthopädie: Radiale Druckwellentherapie (rESWT / Trigger)Analog Nr. 302 GOÄ (250 Pkt.)Saubere Trennung zur fokussierten ESWT im Behandlungsprotokoll erforderlich, um Rückforderungen wegen unzutreffender Abrechnung von Nr. 1800a auszuschließen.
Augenheilkunde: Optische Kohärenztomographie (OCT)Analog Nr. 424 GOÄ (je Auge)Patientenindividuelle kurative Indikation (z. B. exsudative AMD, diabetisches Makulaödem, Glaukomprogression) dokumentieren, damit die PKV das OCT nicht als reine Vorsorgeleistung einstuft.
Dermatologie: Computergestützte VideodermatoskopieAnalog Nr. 612 GOÄ + Nr. 750 GOÄBei digitaler Bildspeicherung und sequenzieller Verlaufsanalyse dysplastischer Nävi; konkrete Risikokonstellation und Lokalisation der kontrollbedürftigen Läsionen im Befund benennen.

3. BGH-Grundsatz (Az. III ZR 161/02): Kosten- und Zeitaufwand geben den Ausschlag

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es bei der Wahl der Analogziffer nicht darauf ankommt, dass die herangezogene Vergleichsleistung aus demselben medizinischen Fachgebiet stammt. Entscheidend ist allein die Gleichwertigkeit nach Art, Kosten- und Zeitaufwand (insbesondere hohe Geräteanschaffungs-, Wartungs- und Verbrauchskosten moderner Lasersysteme, Stoßwellenquellen oder OCT-Scanner).

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Rechtlicher Hinweis: Die Inhalte und Fallbeispiele dieses GOÄ-Kompendiums dienen der allgemeinen fachlichen Information zur ärztlichen Dokumentation und Gebührenordnung (GOÄ). Sie stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar; die ärztliche und gebührenrechtliche Letztverantwortung für die konkrete Liquidation verbleibt stets bei der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt.