Die GOÄ stammt inhaltlich aus dem Jahr 1996 – doch nach dem Bundesgerichtshof darf das Gebührenrecht den medizinischen Fortschritt nicht blockieren.
Nach § 6 Abs. 2 GOÄ können selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnet werden. In der Praxis scheitert die Erstattung jedoch meist nicht an der Medizin, sondern an Formfehlern auf der Rechnung (§ 12 Abs. 4 GOÄ) oder einer fehlenden kurativen Indikation im Befund.
1. Die häufigste formale Hürde: § 12 Abs. 4 GOÄ auf der Rechnung
Selbst wenn eine Analogbewertung medizinisch vollkommen berechtigt ist, verweigern Kostenträger die Zahlung wegen fehlender Fälligkeit, sobald die Rechnungszeile formal verkürzt dargestellt wird. Gemäß § 12 Abs. 4 GOÄ muss jede analog abgerechnete Leistung zwingend drei Elemente enthalten:
z. B. „Fokussierte extrakorporale Stoßwellentherapie (fESWT) bei Tendinosis calcarea der rechten Schulter“
Das Wort „analog“ oder „entsprechend“ muss ausgeschrieben vor der herangezogenen Nummer stehen (ein bloßes „A“ wird von vielen Prüfsystemen abgewiesen).
Sowohl die GOÄ-Nummer (z. B. Nr. 1800) als auch der Originalwortlaut dieser Vergleichsziffer müssen auf der Rechnung erscheinen.
2. Übersicht etablierter Analogbewertungen und ihrer Befundanforderungen
| Fachgebiet & Verfahren | Analoge GOÄ-Ziffer | Worauf es in der individuellen Befunddokumentation ankommt |
|---|---|---|
| Orthopädie: Fokussierte Stoßwellentherapie (fESWT) | Analog Nr. 1800 GOÄ (1480 Pkt.) | BÄK-Empfehlung bei orthopädischen Standardindikationen (Fasziitis plantaris, Tendinosis calcarea, Pseudarthrose). Fokussierte Gerätephysik, Energieflussdichte und vorangegangene konservative Therapie im Befund festhalten. |
| Orthopädie: Radiale Druckwellentherapie (rESWT / Trigger) | Analog Nr. 302 GOÄ (250 Pkt.) | Saubere Trennung zur fokussierten ESWT im Behandlungsprotokoll erforderlich, um Rückforderungen wegen unzutreffender Abrechnung von Nr. 1800a auszuschließen. |
| Augenheilkunde: Optische Kohärenztomographie (OCT) | Analog Nr. 424 GOÄ (je Auge) | Patientenindividuelle kurative Indikation (z. B. exsudative AMD, diabetisches Makulaödem, Glaukomprogression) dokumentieren, damit die PKV das OCT nicht als reine Vorsorgeleistung einstuft. |
| Dermatologie: Computergestützte Videodermatoskopie | Analog Nr. 612 GOÄ + Nr. 750 GOÄ | Bei digitaler Bildspeicherung und sequenzieller Verlaufsanalyse dysplastischer Nävi; konkrete Risikokonstellation und Lokalisation der kontrollbedürftigen Läsionen im Befund benennen. |
3. BGH-Grundsatz (Az. III ZR 161/02): Kosten- und Zeitaufwand geben den Ausschlag
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es bei der Wahl der Analogziffer nicht darauf ankommt, dass die herangezogene Vergleichsleistung aus demselben medizinischen Fachgebiet stammt. Entscheidend ist allein die Gleichwertigkeit nach Art, Kosten- und Zeitaufwand (insbesondere hohe Geräteanschaffungs-, Wartungs- und Verbrauchskosten moderner Lasersysteme, Stoßwellenquellen oder OCT-Scanner).
Weitere Fachkapitel im GOÄ-Kompendium
Alle 7 Kapitel →§ 10 GOÄ (Auslagenersatz): Welche Einmalmaterialien, Punktionsnadeln und Verbände neben der Gebühr berechnungsfähig sind
Praxis-Leitfaden zu § 10 GOÄ und BGH Az. III ZR 264/03: Abgrenzung von Kleinmaterial (§ 10 Abs. 2), Abrechnung von Spezialkanülen und Einmalsets sowie Belegpflicht ab 25,56 € nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ.
Kürzung wegen „mangelnder medizinischer Notwendigkeit“: Wie der BGH Ihre ärztliche Therapiefreiheit schützt
Der objektive Ex-ante-Maßstab des BGH (§ 1 Abs. 2 GOÄ): Warum auch eine unauffällige Ausschlussdiagnostik voll erstattungsfähig ist und wie Sie patientenindividuell argumentieren.