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RechtsprechungGOÄ Aktuell

Die Tücken der Zielleistung: Wie Sie Zielleistungskonflikte (§ 4 Abs. 2a GOÄ) umschiffen

Zielleistungskonflikte gehören zu den häufigsten Ablehnungsgründen privater Versicherer. Wir zeigen, wie Sie eigenständige Operationsschritte rechtssicher begründen.

N
Nils Blaumer

Der Klassiker unter den Rechnungsreklamationen.

Private Krankenversicherungen streichen systematisch Ziffern mit dem Argument, es handle sich um eine unzulässige Doppelliquidation nach dem Zielleistungsprinzip. Das müssen Sie nicht hinnehmen.

Was ist das Zielleistungsprinzip? (§ 4 Abs. 2a GOÄ)

Nach § 4 Abs. 2a GOÄ darf der Arzt eine Leistung nicht berechnen, wenn sie Teil einer anderen, umfassenderen Leistung im Gebührenverzeichnis ist. Die Versicherung argumentiert oft, dass Ziffer B automatisch ein „Zweckschritt“ für das Erreichen des operativen Hauptziels A sei.

Der feine, aber entscheidende Unterschied: Nur weil zwei Leistungen in derselben operativen Sitzung oder über denselben Zugangsweg erbracht werden, sind sie nicht automatisch eine Zielleistung. Entscheidend ist die medizinische Eigenständigkeit und Indikation.

Wann ist eine Leistung selbstständig?

1

Eigene Indikation

Der zusätzliche Eingriff muss medizinisch gesondert indiziert sein und geht über die reine Pflichtversorgung der Hauptleistung hinaus.

2

Eigenständiger Zeitaufwand

Es erfordert einen separaten Zeitabschnitt im OP-Ablauf, der nicht unmittelbar in der Ausführung der Hauptleistung untergeht.

Ärztlicher Handlungsleitfaden zur Dokumentation:

Um den Vorwurf der Doppelliquidation proaktiv im OP-Bericht zu entkräften, sollten Sie Folgendes explizit dokumentieren:

  • Medizinische Notwendigkeit: Warum war die zusätzliche Leistung medizinisch unabdingbar (z.B. Vernarbungen, Voroperationen)?
  • Separate Indikationsstellung: Halten Sie den pathologischen Befund fest, der den zweiten Teilschritt begründet.
  • Spezifische Erschwernis: Ggf. zeitliche oder instrumentelle Erschwernisse im OP-Bericht detailliert darlegen.

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