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RadiologieGOÄ Aktuell

MRT-Abrechnung nach Ziffer 5700: Teilkörper vs. Ganzkörper

Krankenkassen kürzen MRT-Rechnungen bei Mehrfach-Scans willkürlich. Wir analysieren Urteile und zeigen die rechtssichere Abgrenzung auf.

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Nils Blaumer

Kürzungen bei der MRT-Abrechnung abwehren.

Viele radiologische Praxen leiden unter willkürlichen Honorarkürzungen durch private Versicherungen, wenn mehrere Körperregionen in einer MRT-Sitzung gescannt werden. Erfahren Sie, wie Sie Ihre Ansprüche rechtssicher begründen.

Die Problematik: Ziffer 5700 vs. Mehrfachziffern

Die private Krankenversicherung fasst gerne separate Untersuchungen von Schädel, Wirbelsäule und Gelenken zu einem pauschalen „Teilkörper“ zusammen. Laut ständiger Rechtsprechung ist dies jedoch unzulässig, sofern jeweils eigenständige medizinische Fragestellungen und diagnostische Auswertungen vorliegen.

Wenn beispielsweise ein MRT der Lendenwirbelsäule (Ziffer 5715) und ein MRT des Hüftgelenks (Ziffer 5730) in einer Sitzung stattfinden, sind beide Ziffern vollumfänglich nebeneinander berechnungsfähig, da sie unterschiedliche anatomische Funktionseinheiten darstellen.

Der Schlüssel: Getrennte Befundberichte

Strukturieren Sie Ihre radiologischen Befundberichte stets streng getrennt nach den jeweiligen Untersuchungsregionen. Jeder Befund must eine eigenständige, regionenspezifische Beurteilung und Diagnose enthalten. Evira analysiert Befunde und stellt sicher, dass die Abrechnungsbegründung perfekt auf diese Gliederung abgestimmt ist.

MRT-Kürzungen der PKVs erfolgreich abwehren

Lassen Sie sich Ihre radiologischen Leistungen nicht willkürlich kürzen. Evira validiert Ihre MRT-Ziffernketten und liefert stichhaltige Begründungen, die auf getrennten anatomischen Fragestellungen basieren.

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